© Heiko Rhode

Prädikatisierung

Nur wo Bad darauf steht, ist auch Bad drin

© Heiko Rhode

Die Qualität der Heilbäder und Kurorte in Hessen zeigt sich im Prädikat. Denn nur der Ort, der in regelmäßigen Abständen die medizinisch-therapeutische Kompetenz und die kurspezifische Infrastruktur nachweist, ist berechtigt die Auszeichnung „Heilbad“ oder „Kurort“ zu führen. Grundvoraussetzung ist jedoch das Vorkommen eines Natürlichen Heilmittels, also einer Heilquelle, Sole, Moor oder Heilklima oder die konsequente Anwendung eines Natürlichen Heilverfahrens, wie der Kneipp-Therapie.

Sind die Basics vorhanden, muss das Heilbad oder der Kurort an dem so genannten Prädikatisierungsverfahren teilnehmen. Der Leistungskatalog orientiert sich an der jeweils neuesten Ausgabe der „Begriffsbestimmungen – Qualitätsstandards für die Prädikatisierung von Kurorten, Erholungsorten, Luftkurorten und Heilbrunnen“, die der Deutsche Heilbäderverband in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Tourismusverband herausgibt. Das Prozedere nimmt mindestens ein Jahr in Anspruch, auch deshalb, weil die Luftqualität mit permanenten Messungen geprüft wird. Darüber hinaus müssen zahlreiche Kriterien erfüllt werden, die sich mit den allgemeinen hygienischen Voraussetzungen, den Unterkunftsmöglichkeiten und gastronomischen Betrieben, den gesundheitsfördernden Maßnahmen, der ärztlichen Betreuung sowie dem Veranstaltungsprogramm befassen.

Ein Nachweis aller Aspekte erfolgt alle zehn Jahre. Die Überprüfung liegt beim Hessischen Fachausschuss für Kur-, Erholungs- und Tourismusorte des Regierungspräsidiums Kassel. Damit sind verlässliche Qualitätsstandards und der dauerhaft hohe Anspruch an das hessische Bäderwesen gegeben.

Bleibt die Frage: Lohnt sich denn der ganze Aufwand?

„Ja!“, und da sind sich die 30 Heilbäder in Kurorte in Hessen ganz sicher. Denn mit ihrem Engagement sorgen sie dafür, dass jeder Einzelne präventiv und rehabilitativ behandelt werden kann.

Von der Qualität zum Prädikat

Die Voraussetzungen und das Verfahren der Prädikatisierung sind in der Verordnung über die Anerkennung als Kur-, Erholungs- oder Tourismusort vom 24.11.2016 (GVBl  Nr. 18, Seite 218 bis 220 vom 05.12.2016), zuletzt geändert durch VO vom 20.6.2018 (GVBL S. 339), geregelt.

Für die Definition und die Beurteilung der Kriterien sind die vom Deutschen Heilbäderverband e.V. und vom Deutschen Tourismusverband e.V. herausgegebenen "Begriffsbestimmungen für Kurorte, Erholungsorte und Heilbrunnen" maßgeblich. Die neueste Fassung ist die 13. Auflage vom November 2017. Die Definition eines Tourismusortes findet sich ausschließlich in der genannten Verordnung.

Die Prädikatisierung selbst und die Geschäftsführung des zuständigen Fachausschusses für Kur-, Erholungs- und Tourismusorte übernimmt das Regierungspräsidium Kassel. Darüber hinaus berät das Gremium auch Grundsatzfragen der Prädikatisierung.

Die Erhebungsbögen zum Download

Hessen freut sich insgesamt über 30 Heilbäder und Kurorte. Sie teilen sich auf in*

19

Heilbäder

6

Kneipp-Heilbäder

3

Kneippkurorte

4

Heilklimatische Kurorte

3

Orte mit Heilquellenkurbetrieb

*einige Orte mit Doppel-Prädikatisierung; Stand 10.03.2022

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