© Heiko Rhode

Aktuelle Rechtsprechung

Kurbeitrag und Tourismusbeitrag

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Gesetz über kommunale Abgaben (KAG)
in der Fassung vom 24. März 2013

§ 13

(1) Die Gemeinden, denen von der für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister die Bezeichnung „Bad“ verliehen worden ist oder die von der für den Tourismus zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister als Kur-, Erholungs- oder Tourismusort anerkannt sind, können für die Schaffung, Erweiterung, Unterhaltung und Vermarktung der zu Kur-, Erholungs- und sonstigen Fremdenverkehrszwecken bereitgestellten Einrichtungen und für die zu diesen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen einen Kur- oder Tourismusbeitrag erheben.

(2) Beitragspflichtig sind alle ortsfremden Personen, denen die Möglichkeit geboten wird, die Einrichtungen in Anspruch zu nehmen oder an den Veranstaltungen teilzunehmen. Die Gemeinden können, insbesondere aus sozialen oder tourismuspolitischen Gründen, Befreiungs- oder Ermäßigungstatbestände bestimmen.

(3) Wer Personen gegen Entgelt beherbergt, kann durch die Satzung verpflichtet werden, die beherbergten Personen der Gemeinde zu melden. Er kann ferner verpflichtet werden, den Kur- oder Tourismusbeitrag einzuziehen und an die Gemeinde abzuliefern; er haftet insoweit für die rechtzeitige Einziehung und vollständige Ablieferung des Kur- oder Tourismusbeitrages. Dies gilt auch für die Inhaber von Sanatorien, Kuranstalten und anderen Einrichtungen, die Kur-, Erholungs- oder sonstigen Fremdenverkehrszwecken dienen, sowie Veranstalter von zu diesen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen, soweit der Kur- oder Tourismusbeitrag von Personen erhoben wird, die diese Einrichtungen benutzen oder Veranstaltungen besuchen, ohne in der Gemeinde beherbergt zu werden. Ist der Kur- oder Tourismusbeitrag im Preis für eine Gesellschaftsreise enthalten, so kann die Satzung bestimmen, dass die Reiseunternehmer an die Stelle der nach Satz 2 Verpflichteten treten.

(4) Die für den Tourismus zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zu treffen über die Anerkennungsvoraussetzungen und das Anerkennungsverfahren für Kur-, Erholungs- und Tourismusorte, insbesondere über

1. die natürlichen und hygienischen Bedingungen, medizinischen und sonstigen öffentlichen Einrichtungen, die vorhanden sein müssen, damit Gemeinden als Kur- oder Erholungsort anerkannt werden können, sowie

2. die natürlichen Bedingungen und Einrichtungen zur kulturellen und sonstigen Freizeitbetätigung, die vorhanden sein müssen, damit Gemeinden als Tourismusort anerkannt werden können; dazu zählen insbesondere die landschaftliche Lage, das Vorhandensein bedeutender kultureller Einrichtungen, internationaler Veranstaltungen, sonstiger bedeutender Freizeiteinrichtungen, geeigneter Angebote für die Naherholung sowie ein damit korrespondierendes Tourismusaufkommen.

 

 

Bäderzuweisungen

Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs
(Hessisches Finanzausgleichsgesetz - HFAG)
Vom 23. Juli 2015*

§ 44
Zuweisungen zu den Belastungen der Heilkurorte

(1) Kreisangehörige Gemeinden, die in dem nach § 8 Abs. 6 der Hessischen Beihilfenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2001 (GVBl. I S. 482, 491, 564), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 291), bekanntgegebenen Heilkurorteverzeichnis enthalten sind, erhalten für die dort genannten Gemeindeteile Finanzzuweisungen zum Ausgleich ihrer besonderen Belastungen, soweit bei ihnen jeweils mindestens 5 000 kurbeitragspflichtige Übernachtungen des zweiten dem Ausgleichsjahr vorangegangenen Jahres nachgewiesen werden können.

(2) Die im Landeshaushalt bereitgestellten Mittel werden den Heilkurorten zu 10 Prozent nach dem Anteil der nach Abs. 3 gewichteten Einwohnerzahl der jeweiligen Gemeinde an der Summe der gewichteten Einwohnerzahlen aller Heilkurorte, die nach Abs. 1 zuweisungsberechtigt sind, zu 45 Prozent nach der Zahl der kurbeitragspflichtigen Übernachtungen bis zu einem Wert von 100 Übernachtungen pro Einwohner und zu 45 Prozent nach der Zahl der Betten in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen zugewiesen. Maßgebend sind die Daten aus Erhebungsunterlagen für das zweite dem Ausgleichsjahr vorangegangene Jahr.

(3) Zur Ermittlung des einwohnerbezogenen Anteils der Zuweisung nach Abs. 2 wird die Einwohnerzahl der Gemeinde wie folgt vervielfältigt:

1. bei einer Einwohnerzahl von weniger als 7 000 mit dem Faktor 6,
2. bei einer Einwohnerzahl von 7 000 bis unter 14 000 mit dem Faktor 5,
3. bei einer Einwohnerzahl von 14 000 bis unter 21 000 mit dem Faktor 4,
4. bei einer Einwohnerzahl von 21 000 bis unter 28 000 mit dem Faktor 3,
5. bei einer Einwohnerzahl von 28 000 bis unter 35 000 mit dem Faktor 2,
6. bei einer Einwohnerzahl von 35 000 bis unter 42 000 mit dem Faktor 1,
7. bei einer Einwohnerzahl von 42 000 und mehr mit dem Faktor 0.

 

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