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Ambulante Vorsorge
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Kompaktes Vorsorgepaket
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Ambulante Vorsorgeleistungen verbinden medizinische Leistungen mit den Natürlichen Heilmitteln und Heilverfahren der Heilbäder und Kurorte in Hessen. Das Ziel ist gesetzt. Es geht um Ihre Gesundheit.

 

Ambulante Vorsorgeleistungen dienen dazu Körper und Geist zu stärken, um körperliche oder psychische Krisen zu verhindern. Sie sind eine Hilfe zur Selbsthilfe, denn es sind 21 Tage Zeit, um sich neue Angewohnheiten anzutrainieren und in ein neues Leben zu starten. Gerade deshalb ist es so wichtig, sich aus dem Umfeld und dem alles verzerrenden Alltag herauszulösen.

Ambulante Vorsorgeleistungen sind Leistungen der Krankenkassen, die nur in den anerkannten Heilbädern und Kurorten in Deutschland durchgeführt werden können. Die medizinisch-therapeutische Ausrichtung der prädikasierten Orte und die herausragende Infrastruktur sind wichtige Bausteine für den Erfolg der Maßnahmen. Das kompakte Vorsorgepaket gehört zum Pflichtprogramm der Krankenkassen. Sie übernehmen die Kosten für den Badearzt sowie die therapeutichen Anwendungen zu 90 Prozent. Darüber hinaus können sie den Aufenthalt im Heilbad oder Kurort mit bis zu 16 Euro am Tag unterstützen, müssen sie aber nicht.

 

- Gesetzliche Grundlagen
    
    Die Ambulante Vorsorgekur ist seit der Verabschiedung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG) im Herbst 2021 wieder eine Pflichtleistung der gesetzlichen Krankenkassen. Gesetzliche Grundlage ist § 23 SGV V ().
    
    **(1)   Ein Anspruch auf ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln besteht, wenn**
    
    
    1. eine Schwächung der Gesundheit besteht, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde
    2. die Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes besteht
    3. Krankheiten verhütet oder deren Verschlimmerung vermieden werden soll
    4. Pflegebedürftigkeit vermieden werden soll
    
    **(2)  Reichen bei Versicherten die Leistungen nach Absatz 1 nicht aus oder können sie   wegen besonderer beruflicher oder familiärer Umstände nicht durchgeführt werden, erbringt die Krankenkasse aus medizinischen Gründen erforderliche Ambulante Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten.**
    
    **(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 sind die §§ 31 bis 34 anzuwenden.**
    
      § 31    SGB V    Arznei- und Verbandmittel, Verordnungsermächtigung
       § 31 a SGB V    Medikationsplan
       § 31 b SGB V    Referenzdatenbank für Fertigarzneimittel
       § 31 c SGB V    Beleihung mit der Aufgabe der Referenzdatenbank;  Rechts- und Fachaufsicht über die Beliehene
       § 32    SGB V   Heilmittel
       § 33    SGB V   Hilfsmittel
       § 33 a SGB V    Digitale Gesundheitsanwendungen
       § 34    SGB V    Ausgeschlossene Arznei-, Heil- und Hilfsmittel

 

Der Weg zur Ambulanten Vorsorgeleistung
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Bescheinigung des Arztes

Der Patient besucht den Hausarzt und bespricht mit ihm die Situation. Wenn es keine weiteren Behandlungsmöglichkeiten vor Ort für die Indikationen gibt, kann der Hausarzt auf der Grundlage des § 23 Abs. 2 SGB V die medizinische Notwendigkeit einer Ambulanten Vorsorgemaßnahme bescheinigen.

Antragstellung

Der Hausarzt unterstützt bei der Wahl des Kurortes und beim Ausfüllen des Antrages (Formblatt 25 - Anregung einer Ambulanten Vorsorgeleistung in anerkannten Kurorten gem. § 23 Abs.2 SGB V).

Wichtig: Der Versicherte hat ein Wunsch- &amp; Wahlrecht für die Auswahl des Kurortes.

Anschließend wird der Antrag mit der Bitte um Genehmigung bei der zuständigen Krankenkasse eingereicht.

Kostenübernahme durch die Krankenkasse

Wird der Antrag genehmigt, erhält der Patient Unterlagen mit den Kosten-Übernahmebescheinigungen.

Wird der Antrag abgelehnt, spricht der Patient erneut mit dem Arzt und legt innerhalb

von 4 Wochen Widerspruch ein.

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